Vereinssatzung

 

des

 

Fördervereins

 

Fanclub FC Moos 2000 e.V.

 

 

 

§ 1    Der Verein führt den Namen „Fanclub FC Moos 2000“. Der Verein hat seinen Sitz in Moos. Durch den vertretungsberechtigten Vorstand soll die Eintragung in das Vereinsregister beantragt werden. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens und des Anerkennungsantrages erhält der Vorstand durch die Versammlung Vollmacht für eventuelle Satzungsänderungen. Nach der Änderung lautet der Name des Vereins „Fanclub FC Moos 2000 e.V.“.

 

         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins ist finanzielle, ideelle und materielle Unterstützung für die Jugendabteilung des FC Moos e.V.. Die Unterstützung erstreckt sich vor allem auf die für den Spielbetrieb notwendigen Ausgaben der fußballtreibenden Kinder und Jugendlichen (u.a. Schiedsrichterkosten, Übungsleiter usw.). Der Verein steht jedermann offen, er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3    Der „Fanclub FC Moos 2000 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4    Mitglieder des Vereins können natürliche +und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

 

§ 5    Der Beitritt erfolgt durch die Abgabe der Unterschrift unter die Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der vorzeitige Austritt berechtigt nicht auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.

         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft mit Beirat.

 

§ 6    Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7    Die Organe des Vereins sind:      a) der Vorstand

                                                               b) der Beirat

                                                               c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahlen im Amt.

 

§ 9    Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand und dem Beirat. Der Beirat besteht aus dem Schriftführer, dem Kassier und fünf weiteren Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Die Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihren Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 10  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im 1. Quartal (Jan.-März) eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung durch ein Viertel der Mitglieder unter Angaben des Zweckes und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

 § 11  Jede Mitgliederversammlung ist vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller stimmberechtigter Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Osterhofener Zeitung). Mit der Einberufung ist gleichzeitig Zeit, Ort sowie die Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Enthaltungen werden nicht gewertet.

         Ebenso ist die Kasse des Vereins mit samt seiner Buchführung jedes Kalenderjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

 

§ 13  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 14  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC Moos e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 15  Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

„Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.“